Inhaltsverzeichnis
- 1. Normative Ausführungsgrundlagen: SIA 318 (Garten- und Landschaftsbau) und BKP 400
- 2. Devisierung & Massenermittlung: NPK 181 (Gartenbau), Bodenschutz und Erdmassenbilanz
- 3. Entwässerungs- & Versickerungsanlagen nach VSA-Richtlinie und Gewässerschutzgesetz
- 4. Werkvertragliche Abnahme, Anwachsgarantie und Pflegeverträge nach SIA 118
- 5. Systemvergleich: Manuelle GaLaBau-Listen vs. ACCSoft Umgebungs-ERP
- 6. Schweizer Gesetze, Verbandsrichtlinien und Normenverzeichnis
Im Schweizer Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) erfordert die Gestaltung anspruchsvoller Aussenanlagen, Terrassierungen, Natursteinmauern und naturnaher Retentionsräume eine exakte Abstimmung zwischen landschaftsarchitektonischer Planung, Maschinendisposition und bautechnischer Ausmasskontrolle. Extreme Witterungsschwankungen, strenge Bodenschutzauflagen bei Terrainveränderungen sowie hydraulische Auflagen zur dezentralen Regenwasserversickerung fordern von Unternehmern eine lückenlose Vor- und Nachkalkulation. Eine spezialisierte Branchensoftware für Umgebungsarbeiten stellt sicher, dass Schüttgüter, Pflanzlisten, Regiestunden und Deponiekosten millimetergenau und rechtssicher abgerechnet werden.
1. Normative Ausführungsgrundlagen: SIA 318 (Garten- und Landschaftsbau) und BKP 400
Die Planung, Erstellung und Pflege von Grün- und Freiflächen stützt sich in der Schweiz auf die massgebende Norm SIA 318 (Garten- und Landschaftsbau) sowie die Baukostengliederung der CRB:
- Baukostenplan BKP 4 (Umgebung):
- Toleranzen nach SIA 318: Festlegung von Ebenheitstoleranzen für Wege, Plätze und Vegetationsschichten (Grenzabmasse für Feinplanum ± 2 cm).
2. Devisierung & Massenermittlung: NPK 181 (Gartenbau), Bodenschutz und Erdmassenbilanz
Die Ausschreibung und Mengenermittlung erfolgt über den standardisierten Schweizer Normpositionen-Katalog NPK 181 (Garten- und Landschaftsbau):
- Bodenschutz gemäss VBBo (Verordnung über Belastungen des Bodens, SR 814.12):
- Striktes Verbot des Befahrens von durchnässtem Boden (Messung der Saugspannung mit Tensiometern ≥ 6 hPa).
- Getrennte Lagerung von Oberboden (A-Horizont, Mietenhöhe max. 1.50 m) und Unterboden (B-Horizont, Mietenhöhe max. 2.50 m) zur Vermeidung von Verdichtung und Anaerobie.
- Erdmassenbilanz (Auftrag vs. Abtrag): Mathematische Ermittlung von Festmass (m3), Lockerungsmass (Auflockerungsfaktor 1.2 bis 1.3) und Einbaumass zur Minimierung kostenintensiver Deponietransporte.
- SIA 118 Ausmassregeln: Abrechnung von Vegetationsflächen nach tatsächlichem Flächenmass in der Schräge; Aussparungen unter 1.00 m2 (z. B. Einzelschächte, kleine Pflanzinseln) werden übermessen.
Bei Bauvorhaben mit Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m2 verlangen kantonale Umweltämter eine anerkannte Bodenkundliche Baubegleitung (BBB). Die Missachtung von Schütt- und Befahrungsregeln führt zu behördlichen Baustopps und Wiederherstellungsverfügungen.
3. Entwässerungs- & Versickerungsanlagen nach VSA-Richtlinie und Gewässerschutzgesetz
Gemäss Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) muss nicht verschmutztes Abwasser (Dach- und Platzwasser) vorrangig versickert oder über Retentionsanlagen gedrosselt abgeleitet werden:
- VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter»: Dimensionierung von Versickerungsanlagen nach Durchlässigkeitsbeiwert des Baugrunds (kf-Wert zwischen 10^-3 und 10^-6 m/s).
- Muldenversickerung über belebten Oberboden: Standardverfahren zur biologischen Reinigung von Platz- und Verkehrsflächenwasser mit mind. 30 cm humusierter Oberbodenschicht.
- Notüberlauf & Rückhaltevolumen (Vret): Berechnung des erforderlichen Speichervolumens bezogen auf statistische Regenereignisse mit einer Wiederkehrperiode von T=10 bis T=30 Jahren (MeteoSchweiz Starkregendaten).
4. Werkvertragliche Abnahme, Anwachsgarantie und Pflegeverträge nach SIA 118
Für GaLaBau-Arbeiten gelten im Schweizer Werkvertragsrecht spezifische Gewährleistungsregeln:
- Abnahme nach SIA 118 (Art. 157 ff.): Die formelle Bauabnahme trennt die Erstellungsphase von der Pflegephase.
- Fertigstellungspflege vs. Entwicklungspflege: Die Fertigstellungspflege (Wässern, Nachsäen, Mähen bis zum ersten vollen Aufwuchs) gehört zum Erstellungswerkvertrag. Die anschliessende Entwicklungspflege (1 bis 3 Jahre) bedarf eines separaten Pflegevertrags nach SIA 318.
- Anwachsgarantie (Art. 371 OR & SIA 318): Für Bäume, Sträucher und Gehölze gilt eine Garantie von 1 bis 2 Vegetationsperioden, sofern der Unternehmer mit der Pflege beauftragt war oder der Bauherr die Pflege nachweislich fachgerecht ausgeführt hat.
5. Systemvergleich: Manuelle GaLaBau-Listen vs. ACCSoft Umgebungs-ERP
| Prozess | Manuelle Zettelwirtschaft / Excel | ACCSoft Garten- & Landschaftsmodul |
|---|---|---|
| Massen- & Erdaushubbilanz | Schätzungen nach LKW-Fuhren ohne Festmassbezug | Exakte Erdmassenbilanz mit Auflockerungs- und Verdichtungsfaktoren |
| NPK 181 Devisierung | Mühsames Herausschreiben von Pflanzendaten | Direkte CRB-Schnittstelle mit Pflanzenkatalogen (Botanische Nomenklatur) |
| VSA-Versickerungsnachweis | Externe Nachberechnungen durch Ingenieure | Integrierte kf-Wert- und Rigolenvolumenberechnung mit Protokollexport |
| Pflegevertragsverwaltung | Wiederkehrende Pflegegänge werden vergessen | Automatisierte Pflegekalender mit Intervallfakturierung nach BKP 42 |
| Rapporterfassung auf Baustelle | Papierrapporte mit unleserlichen Maschinenstunden | Mobile Baustellen-App für Maschineneinsatz, Schüttgüter und Regiestunden |
6. Schweizer Gesetze, Verbandsrichtlinien und Normenverzeichnis
- Norm SIA 318: Garten- und Landschaftsbau – Ausführung und Toleranzen.
- Norm SIA 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (Werkvertrag und Ausmass).
- JardinSuisse (Unternehmerverband Gärtner Schweiz): Richtpreise, Pflanzenschutz- und Pflegestandards.
- Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA): Richtlinie Regenwasserentsorgung und Versickerungsanlagen.
- Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12): Physikalischer und biologischer Bodenschutz.
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20): Pflicht zur Versickerung nicht verschmutzten Abwassers.
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220): Art. 363–379 (Das Werkvertragsrecht).