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Für Schweizer Maler- und Gipserunternehmen bilden eine präzise Ausmassermittlung und eine fundierte Untergrundprüfung das Fundament für wirtschaftlich erfolgreiche Projekte. Im Spannungsfeld zwischen anspruchsvollen Architekturvorgaben bezüglich Oberflächenqualitäten (Q1 bis Q4), komplexen Abzugsregeln für Fenster- und Türöffnungen nach SIA-Normen und strengen gesetzlichen Sanierungspflichten für Schadstoffe (Asbest in Fliesenklebern und Spachtelmassen, bleihaltige Altanstriche, PCB) führen Schätzfehler unweigerlich zu massiven Deckungsbeitragsverlusten. Eine spezialisierte Branchensoftware sorgt für Rechtssicherheit von der Vorbesichtigung bis zum Schlussausmass.

1. Rechtliche Pflichten beim Bauen im Bestand: VVEA-Schadstoffgutachten (Asbest, PCB, Blei)

Bei Umbau- und Renovationsarbeiten an Gebäuden mit Baujahr vor 1990 tragen Maler und Gipser erhebliche rechtliche Sorgfaltspflichten gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) und den Richtlinien der Suva:

  • Ermittlungspflicht (Art. 16 VVEA): Vor Beginn von Eingriffen in die Bausubstanz muss die Bauherrschaft nachweisen, ob Schadstoffe (insbesondere Asbest in Spachtelmassen, Putzen und Fliesenklebern oder PCB in Fugendichtmassen) vorhanden sind.
  • Arbeitsstopp bei Schadstoffverdacht: Stösst der Handwerker auf nicht deklarierte Altbeschichtungen oder asbesthaltige Spachtelschichten, ist er gemäss Art. 8 BauAV verpflichtet, die Arbeiten sofort einzustellen und die Bauleitung zu informieren.
  • Suva-Richtlinie 6503 (Asbest): Arbeiten an schwach gebundenem Asbest dürfen nur durch von der Suva anerkannte Asbestsanierungs-Unternehmen ausgeführt werden. Asbesthaltige Abfälle müssen gemäss VeVA mit Begleitschein entsorgt werden.
Strafrechtliche Haftung bei Staubexposition

Das ungesicherte Schleifen von asbesthaltigen Altputzen oder Spachtelmassen ohne zertifizierte Absauganlagen (H-Klasse) führt zu Baustellenstilllegungen durch die Suva und strafrechtlichen Ermittlungen wegen Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer.

2. Kalkulationsrichtlinien & Mengenausmass: SMGV-Normen, NPK 671/672 und SIA-Abzugsregeln

Die Leistungsbeschreibung und Rechnungsstellung stützt sich auf die Kalkulationsgrundlagen des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands (SMGV) sowie die entsprechenden Normpositionen:

  • NPK 671 (Gipserarbeiten: Innenputze, Trockenbau) & NPK 672 (Malerarbeiten): Strukturierte Positionsgliederung für Grundierungen, Zwischenbeschichtungen, Deckbeschichtungen, Tapeten und Stuckaturen.
  • SIA-Ausmassregeln (Übermessungsregeln nach SIA 118 / SIA 242 / SIA 243):
Öffnungen bis 2.50 m2 Einzelfläche:* Werden bei Wand- und Deckenflächen übermessen (kein Flächenabzug), dafür werden Laibungen nicht separat vergütet. Öffnungen über 2.50 m2:* Werden von der Ausmassfläche abgezogen; die Laibungsflächen und Kantenprofile werden als separate Zulagepositionen (nach m2 oder m) verrechnet.
  • Baukostenplan BKP 281 (Gipserarbeiten) & BKP 282 (Malerarbeiten): Saubere Kostentrennung zwischen Innen- und Aussenarbeiten sowie Spezialbeschichtungen.

3. Oberflächengüten & Toleranzen: SIA 242 (Verputze) und SIA 243 (Malerarbeiten) von Q1 bis Q4

Zur Vermeidung von Streitigkeiten über Streiflicht und Unebenheiten müssen die Qualitätsstufen im Werkvertrag eindeutig nach den Merkblättern von SMGV / SIA definiert werden:

  1. Stufe Q1 (Grundverspachtelung): Ausreichend für Oberflächen unter Fliesen oder Bekleidungen; Fugen gefüllt, überstehendes Spachtelmaterial abgestossen.
  2. Stufe Q2 (Standardverspachtelung): Standardqualität für Raufasertapeten oder matte Anstriche; stufenloser Übergang zur Plattenoberfläche.
  3. Stufe Q3 (Sonderverspachtelung): Für fein strukturierte Wandbekleidungen und seidenmatte Anstriche; breiteres Ausspachteln der Fugen und vollflächiges Überziehen.
  4. Stufe Q4 (Vollflächiger Spachtelauftrag): Höchste Anforderung für glänzende Lackierungen, Lasuren oder Streiflichtsituationen; vollflächiger Schichtauftrag von mindestens 1.0 mm Schichtstärke.

4. Gewährleistung, Rügefristen und Mängelhaftung nach OR 363 ff. und SIA 118

Für Maler- und Gipserarbeiten gelten im Streitfall klare werkvertragliche Bestimmungen:

  • SIA 118 Rügefrist (Art. 173 SIA 118): 2 Jahre Garantiefrist für sichtbare Mängel (Rissbildungen, Abplatzungen, Farbunterschiede) mit Beweislast beim Unternehmer.
  • Verjährung für verdeckte Mängel (Art. 371 OR): 5 Jahre ab Bauabnahme für fest mit dem Bauwerk verbundene Putz- und Anstrichsysteme.
  • Prüfpflicht des Untergrunds (SIA 242/243): Der Handwerker muss den Untergrund vor Arbeitsbeginn auf Tragfähigkeit, Feuchtigkeit, Alkalität und Saugfähigkeit prüfen (Wischprobe, Kratzprobe, Benetzungsprobe) und Mängel schriftlich rügen.

5. Systemvergleich: Manuelle Maler-Ausmasse vs. ACCSoft Maler- & Gipser-ERP

Prozess Manuelle Zettelwirtschaft / Excel ACCSoft Maler- & Gipsermodul
Ausmassberechnung Fehleranfälliges manuelles Anwenden der 2.5m²-Regel Automatische SIA-Übermessung und Laibungsberechnung per Mausklick
SMGV-Richtzeiten Veraltete Stundensätze aus dem Gedächtnis Hinterlegte SMGV-Leistungskataloge mit Deckungsbeitrags-Kalkulation
Schadstoffdokumentation Papierberichte gehen auf Baustelle verloren Digitaler VVEA-/Asbest-Check mit Fotobeleg und Sperrfunktion bei Verdacht
Oberflächengüten-Vereinbarung Mündliche Absprachen führen zu Mängelrügen bei Streiflicht Rechtsgültige Dokumentation der vereinbarten Q-Stufe (Q1–Q4) im Angebot
Materialbedarfs-Kalkulation Schätzungen des Liter-/Kilogramm-Verbrauchs Exakte Ergiebigkeitsberechnung nach Untergrundrauigkeit und Schichtdicke

6. Schweizer Rechtsgrundlagen und Branchenstandards