Inhaltsverzeichnis
- 1. Rechtliche Pflichten beim Bauen im Bestand: VVEA-Schadstoffgutachten (Asbest, PCB, Blei)
- 2. Kalkulationsrichtlinien & Mengenausmass: SMGV-Normen, NPK 671/672 und SIA-Abzugsregeln
- 3. Oberflächengüten & Toleranzen: SIA 242 (Verputze) und SIA 243 (Malerarbeiten) von Q1 bis Q4
- 4. Gewährleistung, Rügefristen und Mängelhaftung nach OR 363 ff. und SIA 118
- 5. Systemvergleich: Manuelle Maler-Ausmasse vs. ACCSoft Maler- & Gipser-ERP
- 6. Schweizer Rechtsgrundlagen und Branchenstandards
Für Schweizer Maler- und Gipserunternehmen bilden eine präzise Ausmassermittlung und eine fundierte Untergrundprüfung das Fundament für wirtschaftlich erfolgreiche Projekte. Im Spannungsfeld zwischen anspruchsvollen Architekturvorgaben bezüglich Oberflächenqualitäten (Q1 bis Q4), komplexen Abzugsregeln für Fenster- und Türöffnungen nach SIA-Normen und strengen gesetzlichen Sanierungspflichten für Schadstoffe (Asbest in Fliesenklebern und Spachtelmassen, bleihaltige Altanstriche, PCB) führen Schätzfehler unweigerlich zu massiven Deckungsbeitragsverlusten. Eine spezialisierte Branchensoftware sorgt für Rechtssicherheit von der Vorbesichtigung bis zum Schlussausmass.
1. Rechtliche Pflichten beim Bauen im Bestand: VVEA-Schadstoffgutachten (Asbest, PCB, Blei)
Bei Umbau- und Renovationsarbeiten an Gebäuden mit Baujahr vor 1990 tragen Maler und Gipser erhebliche rechtliche Sorgfaltspflichten gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) und den Richtlinien der Suva:
- Ermittlungspflicht (Art. 16 VVEA): Vor Beginn von Eingriffen in die Bausubstanz muss die Bauherrschaft nachweisen, ob Schadstoffe (insbesondere Asbest in Spachtelmassen, Putzen und Fliesenklebern oder PCB in Fugendichtmassen) vorhanden sind.
- Arbeitsstopp bei Schadstoffverdacht: Stösst der Handwerker auf nicht deklarierte Altbeschichtungen oder asbesthaltige Spachtelschichten, ist er gemäss Art. 8 BauAV verpflichtet, die Arbeiten sofort einzustellen und die Bauleitung zu informieren.
- Suva-Richtlinie 6503 (Asbest): Arbeiten an schwach gebundenem Asbest dürfen nur durch von der Suva anerkannte Asbestsanierungs-Unternehmen ausgeführt werden. Asbesthaltige Abfälle müssen gemäss VeVA mit Begleitschein entsorgt werden.
Das ungesicherte Schleifen von asbesthaltigen Altputzen oder Spachtelmassen ohne zertifizierte Absauganlagen (H-Klasse) führt zu Baustellenstilllegungen durch die Suva und strafrechtlichen Ermittlungen wegen Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer.
2. Kalkulationsrichtlinien & Mengenausmass: SMGV-Normen, NPK 671/672 und SIA-Abzugsregeln
Die Leistungsbeschreibung und Rechnungsstellung stützt sich auf die Kalkulationsgrundlagen des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbands (SMGV) sowie die entsprechenden Normpositionen:
- NPK 671 (Gipserarbeiten: Innenputze, Trockenbau) & NPK 672 (Malerarbeiten): Strukturierte Positionsgliederung für Grundierungen, Zwischenbeschichtungen, Deckbeschichtungen, Tapeten und Stuckaturen.
- SIA-Ausmassregeln (Übermessungsregeln nach SIA 118 / SIA 242 / SIA 243):
- Baukostenplan BKP 281 (Gipserarbeiten) & BKP 282 (Malerarbeiten): Saubere Kostentrennung zwischen Innen- und Aussenarbeiten sowie Spezialbeschichtungen.
3. Oberflächengüten & Toleranzen: SIA 242 (Verputze) und SIA 243 (Malerarbeiten) von Q1 bis Q4
Zur Vermeidung von Streitigkeiten über Streiflicht und Unebenheiten müssen die Qualitätsstufen im Werkvertrag eindeutig nach den Merkblättern von SMGV / SIA definiert werden:
- Stufe Q1 (Grundverspachtelung): Ausreichend für Oberflächen unter Fliesen oder Bekleidungen; Fugen gefüllt, überstehendes Spachtelmaterial abgestossen.
- Stufe Q2 (Standardverspachtelung): Standardqualität für Raufasertapeten oder matte Anstriche; stufenloser Übergang zur Plattenoberfläche.
- Stufe Q3 (Sonderverspachtelung): Für fein strukturierte Wandbekleidungen und seidenmatte Anstriche; breiteres Ausspachteln der Fugen und vollflächiges Überziehen.
- Stufe Q4 (Vollflächiger Spachtelauftrag): Höchste Anforderung für glänzende Lackierungen, Lasuren oder Streiflichtsituationen; vollflächiger Schichtauftrag von mindestens 1.0 mm Schichtstärke.
4. Gewährleistung, Rügefristen und Mängelhaftung nach OR 363 ff. und SIA 118
Für Maler- und Gipserarbeiten gelten im Streitfall klare werkvertragliche Bestimmungen:
- SIA 118 Rügefrist (Art. 173 SIA 118): 2 Jahre Garantiefrist für sichtbare Mängel (Rissbildungen, Abplatzungen, Farbunterschiede) mit Beweislast beim Unternehmer.
- Verjährung für verdeckte Mängel (Art. 371 OR): 5 Jahre ab Bauabnahme für fest mit dem Bauwerk verbundene Putz- und Anstrichsysteme.
- Prüfpflicht des Untergrunds (SIA 242/243): Der Handwerker muss den Untergrund vor Arbeitsbeginn auf Tragfähigkeit, Feuchtigkeit, Alkalität und Saugfähigkeit prüfen (Wischprobe, Kratzprobe, Benetzungsprobe) und Mängel schriftlich rügen.
5. Systemvergleich: Manuelle Maler-Ausmasse vs. ACCSoft Maler- & Gipser-ERP
| Prozess | Manuelle Zettelwirtschaft / Excel | ACCSoft Maler- & Gipsermodul |
|---|---|---|
| Ausmassberechnung | Fehleranfälliges manuelles Anwenden der 2.5m²-Regel | Automatische SIA-Übermessung und Laibungsberechnung per Mausklick |
| SMGV-Richtzeiten | Veraltete Stundensätze aus dem Gedächtnis | Hinterlegte SMGV-Leistungskataloge mit Deckungsbeitrags-Kalkulation |
| Schadstoffdokumentation | Papierberichte gehen auf Baustelle verloren | Digitaler VVEA-/Asbest-Check mit Fotobeleg und Sperrfunktion bei Verdacht |
| Oberflächengüten-Vereinbarung | Mündliche Absprachen führen zu Mängelrügen bei Streiflicht | Rechtsgültige Dokumentation der vereinbarten Q-Stufe (Q1–Q4) im Angebot |
| Materialbedarfs-Kalkulation | Schätzungen des Liter-/Kilogramm-Verbrauchs | Exakte Ergiebigkeitsberechnung nach Untergrundrauigkeit und Schichtdicke |
6. Schweizer Rechtsgrundlagen und Branchenstandards
- Norm SIA 242: Verputzarbeiten – Anforderungen, Ausführung und Toleranzen.
- Norm SIA 243: Malerarbeiten – Anforderungen an Beschichtungen und Untergründe.
- Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV): Richtlinien für Oberflächengüten Q1–Q4 und VOB/SIA-Ausmass.
- Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600): Pflichten bei schadstoffhaltigen Bauabfällen.
- Suva-Richtlinie 6503 (Asbest): Schutz der Arbeitnehmer bei Asbestsanierungen.
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220): Art. 363–379 (Werkvertrag und Mängelhaftung).