Inhaltsverzeichnis
- 1. Gesetzliche Sicherheitsvorschriften: Bauarbeitenverordnung (BauAV) und SUVA
- 2. Normative Bemessung: Last- und Breitenklassen nach SN EN 12811-1 und SIA 222
- 3. Mietverwaltung, Standzeiten & Abrechnung nach NPK 112 / SIA 118
- 4. Prüf- und Freigabeprotokolle: Digitale Gerüstkontrollblätter und Haftung
- 5. Systemvergleich: Manuelle Gerüstlisten vs. ACCSoft Gerüstbau-ERP
- 6. Schweizer Rechtsquellen und SUVA-Richtlinien
Im Schweizer Gerüstbau und Schalungsgewerbe stehen Sicherheitsaudits der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und eine transparente, werkvertragskonforme Mietabrechnung an vorderster Front. Gerüstbauunternehmer haften für die statische Standfestigkeit, die Absturzsicherung und die kontinuierliche Instandhaltung während der gesamten Bauphase. Gleichzeitig führt die unpräzise Verfolgung von Vorhaltezeiten, Zusatzverankerungen und Materialabnutzungen zu erheblichen Ertragseinbussen. Eine integrierte Gerüstbau- und Mietverwaltung schliesst die Lücke zwischen Baustellenkontrolle und kaufmännischer Fakturierung.
1. Gesetzliche Sicherheitsvorschriften: Bauarbeitenverordnung (BauAV) und SUVA
Die Errichtung, Nutzung und Demontage von Arbeits- und Schutzgerüsten unterliegt der Bundesverordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141):
- Absturzkanten ab 2.00 m (Art. 15 BauAV): Bei allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2.00 m müssen Seitenschutzsysteme (dreiteilig: Geländerholm, Zwischenholm, Bordbrett von mind. 15 cm Höhe) lückenlos montiert sein.
- Montagesicherung (Art. 48 BauAV): Gerüstmonteure müssen während des Auf-, Um- und Abbaus durch technische Massnahmen (z. B. voreilende Geländer oder persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz PSAgA) permanent gegen Absturz gesichert sein.
- Straftatbestände bei Sicherheitsmängeln: Werden SUVA-Sicherheitsstopps missachtet, drohen Baustellenstilllegungen nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) und strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsleitung nach Art. 230 StGB.
2. Normative Bemessung: Last- und Breitenklassen nach SN EN 12811-1 und SIA 222
Die Auslegung von Fassadengerüsten erfolgt in der Schweiz nach der europäischen Norm SN EN 12811-1 (Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Arbeitsgerüste) in Verbindung mit der Schweizer Norm SIA 222 (Gerüstbau):
- Lastklassen (1 bis 6):
- Breitenklassen: Von W 06 (0.60 m lichte Mindestbreite) bis W 09 (0.90 m) für stark frequentierte Transportwege.
- Verankerungsraster: Nachweis der Zug- und Druckkräfte auf Fassadendübel gemäss Windlastzonen nach Norm SIA 261.
Entfernt ein Nachfolgeunternehmer (z. B. Spengler oder Fensterbauer) eigenmächtig Verankerungen oder Bordbretter, geht die Haftung nur dann auf ihn über, wenn der Gerüstersteller die wöchentliche Gerüstkontrolle lückenlos dokumentiert und die Freigabe entzogen hat.
3. Mietverwaltung, Standzeiten & Abrechnung nach NPK 112 / SIA 118
Die kaufmännische Abrechnung von Gerüstbauleistungen erfolgt nach dem Schweizer Normpositionen-Katalog (NPK 112 Gerüstbau) unter Einbindung der Norm SIA 118 (Art. 38 ff.):
- Grundstandzeit (Vorhaltezeit): Die Erstellungsofferte beinhaltet gemäss NPK 112 standardmässig die Montage, Vorhaltung für eine vertraglich definierte Grundzeit (in der Regel 4 bis 8 Wochen) und die spätere Demontage.
- Mietverlängerung (Zusatzwochen): Nach Ablauf der Grundzeit wird die Standzeit prozedural wöchentlich pro Quadratmeter Fassadenabwicklung (m2) abgerechnet.
- Zusatz- und Regieleistungen: Verrechnung von Gerüstverbreiterungen, Netzen, Blachen, Passanten-Schutzdächern und Hebebühnen mit exakter Nachweisführung über Lieferscheine und Rapportzettel.
4. Prüf- und Freigabeprotokolle: Digitale Gerüstkontrollblätter und Haftung
Gemäss Art. 54 BauAV ist vor der ersten Übergabe an den Auftraggeber und danach mindestens einmal monatlich sowie nach jedem Sturm oder Unwetter eine sicherheitstechnische Sichtkontrolle durchzuführen:
- Gerüstkontrollkarte (Grüne Freigabekarte): Am Zugang gut sichtbar anzubringende Plakette mit Angabe von Lastklasse, Ersteller, Freigabedatum und Unterschrift des Gerüstbauers.
- Digitales Inspektionsjournal: Erfassung von Ankerprüfkräften (Auszugswerte in kN), Belagsbeschädigungen und Nachrüstungen direkt auf dem Smartphone mit Zeitstempel und GPS-Ortung.
- Rechtssicherheit bei Unfällen: Im Falle eines Arbeitsunfalles verlangt die SUVA die Vorlage der unterzeichneten Kontrollblätter der letzten 12 Monate.
5. Systemvergleich: Manuelle Gerüstlisten vs. ACCSoft Gerüstbau-ERP
| Prozess | Manuelle Zettelwirtschaft / Excel | ACCSoft Gerüstbau- & Mietmodul |
|---|---|---|
| Standzeitüberwachung | Ablaufdaten werden übersehen, Ertragsverlust | Automatischer Start der wöchentlichen Mietfaktura nach Grundzeit |
| SUVA-Gerüstkontrollen | Papierformulare gehen auf Baustellen verloren | Mobiles digitales Kontrollblatt mit Fotodokumentation & Signatur |
| NPK 112 Abrechnung | Mühsame manuelle Massenermittlung aus Plänen | Automatische Flächenberechnung nach Fassadenmassen und SIA-Abzügen |
| Inventar- und Materiallager | Schalungs- und Gerüstverluste werden spät bemerkt | Lückenlose Verfolgung von Rahmen, Riegeln, Böden und Spindeln |
| Haftungsdokumentation | Lückenhafte Nachweise bei Bauschäden und Stürmen | Rechtssicheres Revisions- und Übergabeprotokoll gemäss BauAV |
6. Schweizer Rechtsquellen und SUVA-Richtlinien
- Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141): Bundesverordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Bauarbeiten.
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA): Checklisten für Fassadengerüste und Gerüstkontrollformulare (Publikation 66100).
- Norm SIA 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (Abrechnung von Ausmassen, Regie- und Mietleistungen).
- Norm SIA 222 / SN EN 12811-1: Gerüstbau – Temporäre Konstruktionen für Bauwerke.
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220): Art. 363 ff. (Das Werkvertragsrecht im Bauhauptgewerbe).