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Im Schweizer Photovoltaik-Markt erfordert der Boom bei Aufdach- und Indach-Solaranlagen eine präzise Koppelung von elektrotechnischer Auslegung, statischer Dachlastprüfung, behördlicher Förderabwicklung und komplexer Eigenstrom-Tarifierung. Die Umstellung der Schweizer Energiegesetzgebung auf die Stärkung des Eigenverbrauchs und die Einführung von virtuellen Zusammenschlüssen (ZEV / LEG) stellt Solarteure und Elektroinstallateure vor neue kaufmännische Aufgaben. Wer Solaranlagen plant und errichtet, haftet nicht nur für die Netzsicherheit nach ESTI-Weisungen, sondern auch für die rechtskonforme Abrechnung des Solarstroms gegenüber Mietern und Stockwerkeigentümern.

1. Gesetzlicher Rahmen: Energiegesetz (EnG), Stromversorgungsgesetz (StromVG) und Pronovo

Der Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen unterliegt dem Energiegesetz (EnG, SR 730.0) sowie der Energieverordnung (EnV, SR 730.01):

  • Pronovo Einmalvergütung (EIV): Bundesförderung für Photovoltaikanlagen bis 100 kWp (KLEIV) und Grossanlagen ab 100 kWp (GREIV) oder Freiflächenanlagen (Auktionen). Der Antrag erfordert lückenlose Beglaubigungen durch akkreditierte Auditoren nach Inbetriebnahme.
  • Rückliefervergütung der Verteilnetzbetreiber (VNB): Nach Art. 15 EnG sind Netzbetreiber verpflichtet, überschüssigen Solarstrom zu marktorientierten Preisen abzunehmen (Referenzmarktpreis oder strukturierte Vergütungsmodelle).
  • Melde- und Baubewilligungsverfahren (Art. 18a RPG): Sorgfältig angepasste Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen bedürfen in der Regel keiner Baubewilligung, sondern lediglich einer formellen 30-Tage-Meldung an die Gemeinde (ausser bei geschützten Ortsbildern und Kulturdenkmälern).

2. Bewilligungspflichten nach NIV Art. 14, ESTI-Weisung 233 und Netzkoppelung (TAB-CH)

Die Errichtung von PV-Anlagen unterliegt strengen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI):

  • Eingeschränkte Installationsbewilligung (Art. 14 NIV): Solarteure ohne allgemeine Installationsbewilligung dürfen DC-Montagen bis zum Wechselrichter nur ausführen, wenn sie Inhaber einer Bewilligung für besondere Anlagen nach Art. 14 NIV sind. Der AC-seitige Netzanschluss muss zwingend durch einen konzessionierten Elektroinstallateur (Art. 7/9 NIV) erfolgen.
  • ESTI-Weisung 233 (Photovoltaik-Stromerzeugungsanlagen): Vorschriften bezüglich DC-Überspannungsschutz (SPD Typ 1/2), Generatoranschlusskästen (GAK), Feuerwehrschalter zur galvanischen Trennung im Brandfall und Berührungsschutz.
  • Technische Anschlussbedingungen (TAB-CH): Vorgaben der Schweizer VNB für Wechselrichter (Netz- und Anlagenschutz NA-Schutz, Blindleistungsbereitstellung \cos \varphi, Frequenz- und Spannungsüberwachung).
Haftungsfalle AC-Einspeisung ohne Installationsanzeige

Das ungemeldete Aufschalten eines PV-Wechselrichters ohne vorgängige Installationsanzeige (IA) und Anschlussgesuch (TAG) beim lokalen Netzbetreiber stellt einen Verstoss gegen das Elektrizitätsgesetz dar und führt zur sofortigen Netztrennung durch das EW.

3. Eigenverbrauchsoptimierung & ZEV: Rechtskonforme Mieterabrechnung nach VMWG

Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) nach Art. 16–18 EnG ermöglicht es Grundeigentümern, Solarstrom direkt an Mieter und Pächter hinter einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt zu verkaufen:

  1. Preishöchstgrenze (Art. 16 EnV): Der intern verrechnete Solarstrompreis darf die Kosten des externen Standard-Netzstromprodukts (inkl. Netznutzung, Abgaben und KEV) nicht übersteigen. Bei Eigenfinanzierung dürfen die tatsächlichen Gestehungskosten (LCOE) zzgl. eines kalkulatorischen Zinses abgerechnet werden.
  2. Mietrechtliche Konformität (Art. 17 VMWG): Mieter haben das gesetzliche Wahlrecht, beim Ausfall der Solarstromversorgung auf den Grundversorger zurückzugreifen, wenn der ZEV-Betreiber die Versorgungssicherheit nicht garantiert.
  3. Smart-Meter-Pflicht & 15-Minuten-Lastgangmessung: Abrechnungen müssen auf geeichten MID-Zählern basieren, um ZEV-Verbräuche, Wärmepumpenstrom und E-Ladestationen periodisch centgenau nach BKP 237 zu fakturieren.

4. Statik, Schneelast & Brandschutz: SIA 261, VKF-Brandschutzrichtlinien und Dachintegration

Solaranlagen auf Schweizer Dächern sind extremen alpinen Witterungsbedingungen ausgesetzt:

  • Schnee- und Windlasten nach SIA 261: Nachweis der Tragfähigkeit des Dachstuhls und der PV-Unterkonstruktion (Ballastierung bei Flachdächern oder Dachhakenverschraubung bei Steildächern nach SIA 261/1).
  • VKF-Brandschutzrichtlinie 22-15 & Brandschutzmerkblatt Solaranlagen:
    • Einhaltung von Brandabschnittsabständen zu Brandmauern (1.00 m Abstand bei traufseitigen Reihenhäusern).
    • Verwendung von nicht brennbaren Unterlagen (Baustoffklasse RF1) bei Indach-Systemen auf brennbaren Holzschalungen.
  • Blitzschutz nach SNR 464022 (SEV 4022): Einbindung des PV-Modulfelds in den äusseren Blitzschutz und Potentialausgleich (16 mm2 Cu).

5. Systemvergleich: Manuelle PV-Berechnung vs. ACCSoft Solar-ERP

Prozess Manuelle Excel-Sheets / Insellösungen ACCSoft Solar- & ZEV-Modul
Pronovo-Förderabwicklung Manuelles Abtippen von Datenblättern und Seriennummern Automatisierte Generierung des Pronovo-Beglaubigungsantrags
ZEV-Mieterabrechnung Fehleranfälliges Händisch-Verteilen von Zählerständen Automatisierter MID-Zählerdatenimport mit gesetzeskonformer Faktura
ESTI / SiNa Dokumentation Verstreute Messberichte und Schemata Zentrales Anlagendossier inkl. Stringplänen, Flash-Listen und SiNa
Lastgang- & Batterieoptimierung Statische Annahmen ohne dynamische Profile Echtzeit-Simulation von Wärmepumpen-, Speicher- und Ladeinfrastruktur
Materialdisposition & BKP Getrennte Materiallisten ohne ERP-Lagerbuchung Direkte Zuordnung zu BKP 237 mit lückenloser Chargenverfolgung

6. Schweizer Gesetze, Verordnungen und Richtlinienverzeichnis